Auszug aus der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Sächsische Schweiz vom September 1990
Auf Grund des Art. 6 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29Juni
1990 (GBI. 1 Nr.42 S. 649) in Verbindung mit 12 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
§1
Festsetzung
(1) Die Vordere und Hintere Sächsische Schweiz werden in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Sächsische Schweiz".
§2
Flächenbeschreibung und Abgrenzung
(1) Zum Nationalpark gehören die fast geschlossenen Wald-Fels-Gebiete der Vorderen und Hinteren Sächsischen Schweiz mit Felsrevieren, Tafelbergen, Ebenheiten, Schlüchten und Tälern des Quadersandsteins einschließlich Kuppen und Hanglagen aus Basalt und Granit. Einbezogen sind die natürlichen und natumahen Wasserläufe und Uferzonen von Kirnitzsch und Polcnz mit ihrem ausgeprägten Wildbachcharakter und deren Zuflüsse sowie am Rand liegende, teilweise stark hängige und strukturierte Offenlandbereiche in enger Verzahnung zu Waldflächen.
§3
Schutzzweck
(1) Mit der Festsetzung zum Nationalpark wird bezweckt,
- die für Europa einmalige naturräumliche Eigenart des Elbsandsteingebietes einschließlich seiner Ubergangslagen zu bewahren,
- die natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie einen möglichst artenreichen Tier- und Pflanzenbestand zu erhalten oder zu regenerieren sowie wissenschaftlich zu erforschen,
- im Gebiet der Bevölkerung Bildung und Erholung einschließlich Bergsport zu ermöglichen, soweit es der Schutzzweck erlaubt.
(2)In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung
bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung im Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz beitragen.
§5
Gebote
(1) Im Nationalpark ist es geboten,
- in der Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und natumaher Lebensgmeinschaften in natürliche oder natumahe Zustände zu überführen,
- in den Schutzzonen II und III vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die biotoptypische Mannigfaltigkeit der heimischen Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern,
- in der Schutzzone III die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen der Naturausstattung vermieden oder verringert werden,
- durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen,
- die Bestandregulierungen von wildlebenden Tiearten entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark durch die oder im Auftrag der Nationalparkverwaltung vorzunehmen,
- den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn vorrangig zu Fragestellungen der Nationalparkentwicklung zu ermöglichen und zu fördern.
(2) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes soll innerhalb von zwei Jahren ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
§6
Verbote
(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtgung führen können.
Insbesondere ist es verboten,
- Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, natürliche Felsbildungen sowie Gesteinswände und -flächen zu beschädigen oder zu zerstören, Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen.
- die natürlichen Wasserläufe sowie deren Ufer oder Quellen, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
- die Lebensbereiche (Biotope) der Pflanzen und Tiere zu zerstören oder zu verändern,
- Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen,
- Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige Chemikalien auszubringen,
- Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen sowie deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
- freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu füttern, sie mutwillig zu beunruhigen, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
- bauliche Anlagen und Werbeanlagen zu errichten oder zu verändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Buden und Verkaufsständen,
- bauliche Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen sowie Gärten bestimmungswidrig und zu anderen als den bisher üblichen Zwecken zu verwenden,
- oberirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen zu errichten sowie Straßen, Wege und Stiegen neu anzulegen oder zu erweitern,
- ausgewiesene Wege und touristisch erschlossene Stiegen und Plätze zu verlassen sowie aus Naturschutzgründen ständig oder zeitweise gesperrte Gebietsteile zu betreten,
- außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder hierfür ausdrücklich zugelassenen Straßen und Wege zu reiten, mit bespannten Fahrzeugen oder Fahrrad zu fahren,
- zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, außerhalb von Gebäuden Feuer zu machen oder zu nächtigen,
- die Gewässer für Freizeitzwecke, einschließlich Baden, zu benutzen,
- Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung anzubringen oder zu verändern,
- die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
- das Gelände einschließlich der Gewässer zu verunreinigen,
- Hunde, ausgenommen Jagdhunde bei der Ausübung der Wildbestandsregulierung im Vollzug von 5 Abs. 1 Nr. 5 freilaufen zu lassen,
- organisierte Veranstaltungen aller Art, ausgenommen Veranstaltungen (Führungen, Wanderungen usw.) unter der Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung, durchzuführen,
- Felsklettern an anderen als an den von der Nationalparkverwaltung bestätigten Kletterfelsen und Kletterwegen sowie an nassem oder feuchtem Gestein durchzuführen oder dabei künstliche Hilfsmittel zu benutzen,
- mit Luftfahrzeugen, Hangleitern und Gleitschirmen zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,
- Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung durchzuführen.
(2) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 1 verboten sind.
§7
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Verboten des 6 sind:
- unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
- Maßnahmen der Grenztruppen, der Zollverwaltung, der Polizei und der Feuerwehr im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse,
- Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, deren Beauftragten sowie sonstiger Nutzungsberechtigter, die ausschließlich dem Zweck des §3 dienen,
- die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirdschaftlich genutzten Flächen, soweit in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan nicht etwas anderes vorgesehen ist,
- der mit der Nationalparkverwaltung abgestimmte Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln oder sonstigen Chemikalien auf Waldflächen der Schutzzonen II und III,
- die Nutzung der Stanögewässer Amselsee bei Rathen und Obere Schleuse Hinterhermsdorf für Freizeitzwecke (Kahnfahrt),
- das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragten bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
- das Verlassen ausgewiesener Wege und touristisch erschlossener Stiegen und Plätze durch Bergsteiger zur unmittelbaren Ausübung des Klettersports an den der Nationalparkverwaltung bestätigten Kletterfelsen und Kletterwegeen unter Beachtung vorhandener Sondermarkierungen,
- das Freiübernachten in Felsgebieten der Schutzzonen II und III, soweit dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Klettersportes erfolgt und der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird,
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberühert. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
§9
Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei
- der Aufstellung von Bauleitplänen
- Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer.
§ 11
Vorrang dieser Verordnung
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der
bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder
Anordnungen für dieses Gebiet vor.
§ 12
Schlußbestimmung
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.