SSI-Heft 3, Dezember 1991 Startseite SSI

Flugwesen und Tierwelt

Das sich entwickelnde Flugwesen hat seit 1990 spontan von der Dorf Wehlener Flur Besitz ergriffen. Seitdem fühlen sich Bewohner und Gäste des Umlandes von mancher »fliegenden Kiste« belästigt, und auch Bedenken über die Auswirkungen auf die Natur im Vorfeld des Nationalparkes wurden wach.

Die Gemeinde hat zweifellos richtig gehandelt, als sie den kürzlich gestellten (und inzwischen abgelehnten) Antrag eines Dresdner Fliegerclubs auf feste Installierung eines Flugplatzes zum Anlaß nahm, ein Gutachten einzuholen, das die zu treffende Entscheidung auf eine möglichst breite sachliche Grundlage stellt.

Im folgenden zitieren wir Auszüge, die das Problem einmal unter dem Aspekt der Beeinträchtigung der Tierwelt behandeln.

Der Verfasser, Dr. Albrecht Sturm von der Schutzgemeinschaft Sächsische Schweiz, hat dabei auf seine Erfahrungen als Artenschützer (u.a. in der Bezirksarbeitsgruppe »Gefährdete Tiere«) zurückgreifen können wie auch auf Material der Fachgruppe Ornithologie Pirna und auf weitere Literatur (»Naturschutz heute« 3/91, »Der Falke« 10/89 u. a.).


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Die Nutzung der Lufträume für Freizeitzwecke und damit die Zahl von Fluggeräten steigt seit einigen Jahren sehr. Konflikte zwischen dieser Art Sport und dem Naturschutz sind aus vielen Teilen Europas bekannt, wobei die Auseinandersetzungen um den Modellflugsport am längsten (ca. 20 Jahre) zurückreichen. Jüngeren Datums sind Drachenflieger, Ultraleichtflugzeuge mit Motorkraft und, seit 1985 (erlaubt seit 1987) die Gleitschirme. Die motorgetriebenen Kleinflugzeuge sind inzwischen in Österreich und in der Schweiz wieder verboten worden.

Alle genannten Flugformen bergen gravierende Konfliktpotentiale mit dem Naturschutz, Bereits auf ebener Erde beträgt die Fluchtdistanz der meisten größeren Tierarten 50 ... 200 Meter. Während bei regulären Flugplätzen mit üblichen Flugzeugen und festen, ständig frequentierten Flugschneisen - ähnlich wie bei Straßen- und Schienenwegen - Gewöhnungseffekte auftreten, allerdings bei weitem nicht bei allen Arten, ist das beim Freizeitsport (meist Schönwetter-Wochenenden mit individueller Fluggestaltung) in aller Regel nicht mehr möglich. Insbesondere überraschend auftauchende Fluggeräte z.B. in der Nähe des Nestbereiches können die Vögel zu erregten Verhaltensweisen veranlassen und zu Streßsituationen führen, denen die Tiere insbesondere in sensiblen Phasen wie der Jungenaufzucht (Monate April - Juli, Anfang August) nicht gewachsen sind. Auch bei robusteren Arten und Individuen wird durch den Flugsport ungewollt und unbewußt in tages- und jahreszeitliche Biorhytmen eingegriffen. Die Gefahr der Populationsausdünnung und die Populationsgefährdung ist zweifelsfrei gegeben. Aufgabe von Einstands- und Brutplätzen sowie Abstürze von Tieren an Felsen infolge Streß und Schreckreiz sind belegt.

Im offenen Gelände wirken Fluggeräte auf viele Tiere wie »Freßfeindattrappen«, Panik und Fluchtverhalten sind die Folge, wobei jahreszeitliche, individuelle und situationsbedingte Unterschiede in Rechnung zu stellen sind. Im allgemeinen werden Flugsportgebiete mit ihren für Tiere nicht kalkulierbaren Flugbewegungen z.B. von Rastvogeltrupps gemieden, auch wenn ihre Eignung für die Rast überdurchschnittlich gut ist.

Im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen ist festgestellt worden, daß Tiere beim Auftauchen von Fremdobjekten (optischen und/oder akustischen) artspezifisch mit einer Erhöhung (z.T. Verdoppelung) der Herz- und Atemfrequenzen reagieren, noch bevor die Schreckreizschwelle (Fluchtverhalten) erreicht ist.

Naturschutz und das Ausschließen vermeidbarer Störungen ist eine Aufgabe, die auch außerhalb von Naturschutzflächen relevant ist (vgl. Bundesnaturschutzgesetz).

Um so mehr müssen für ein Landschaftsschutzgebiet wie die Sächsische Schweiz die Naturschutzbelange gesehen werden. Der Landschaftspflegeplan ist in seinen wesentlichen Teilen weiterhin in Kraft.

Im Falle des Flugmodellsports hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die »Gefährdung der öffentlichen Sicherheit« (lt. Luftfahrtgesetz) auch naturschutzrechtlich gesehen werden kann. Eine solche liegt demnach auch dann vor, wenn der Modellflugbetrieb dem Schutzzweck einer Landschaftschutzverordnung zuwider läuft.

Ähnliche Entscheidungen dürften in Zukunft auch für bemannte Kleinfluggeräte zu erwarten sein.

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